Formulare Bildung und Teilhabe (BuT)

Hier finden Sie den Link zur Seite der Stadt Mönchengladbach – Bildung und Teilhabe (BuT)

http://www.moenchengladbach.de/de/bildungspaket/formulare-downloads

ÄNDERUNGEN IM BEREICH LERNMITTELFREIHEIT:

  1. Eigenanteil

 Es gilt weiterhin der 1/3 Eigenanteil. Eine Aufstellung der festgelegten Durchschnittsbeträge ist diesem Schreiben ebenfalls als Anlage beigefügt.

Ich bitte, die Titel der Bücher aus dem Eigenanteil (sowie der Einzelpreis) in einer separaten Excel-Tabelle zur Info aufzulisten und mit einem „E“ in der Spalte Anzahl zu kennzeichnen.

Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann u. U. zu Falschlieferungen führen.

Achtung:

 Einen Anspruch auf die Übernahme des Eigenanteils haben nur noch Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB XII (Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt).

(Hinweis zu Leistungsempfängern nach SGB VIII: Der Eigenanteil für Pflegekinder ist aus dem Pflegegeld zu bestreiten. Die Übernahme des Eigenanteils bei Heimkindern wird über den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie abgewickelt.)

Ich bitte darum, alle Erziehungsberechtigten schriftlich zu informieren, dass im Falle des Bezugs von Hilfe nach dem SGB XII der Schule eine Kopie des letzten Bewilligungsbescheides (unter Angabe der Schülerdaten und der Schule) oder eine formlose Bescheinigung der jeweiligen Behörde vorgelegt werden muss.

Anhand dieses Bewilligungsbescheides bzw. dieser Bescheinigung können Sie dann die entsprechenden Buchbestellungen für diesen Personenkreis vornehmen (die Bewilligungsbescheide bitte ich separat zu übersenden). Vordrucke bzw. vorbereitete Erklärungen werden weder von mir noch von der Schule zur Verfügung gestellt. In der Schule noch eventuell vorhandene Vordrucke müssen unbedingt vernichtet werden.

 

Alle anderen Personengruppen, unerheblich ob es sich um Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder von Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils durch den Schulträger.

 

Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) kann der Eigenanteil als Mehrbedarf gem. § 21 Absatz 6a SGB II durch das Jobcenter übernommen werden. Sofern darüber hinaus die Anschaffung von weiteren Schulbüchern oder Arbeitsheften durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgegeben werden, können die hierfür anfallenden Kosten ebenfalls vom Jobcenter übernommen werden. In diesem Fall müssen die Schulbücher bzw. Arbeitshefte mit der jeweiligen ISBN-Nr. gesondert bescheinigt werden.

Darüber hinaus wird auf das Schulbedarfspaket verwiesen:

Hinweis zum Schulbedarfspaket

 Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag, von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Sozialhilfe) und dem AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten mit gesetzlichem Beginn des neuen Schuljahres (01.08.2023) einen Zuschuss zum allgemeinen Schulbedarf in Höhe von 116,00 EUR für das erste Schulhalbjahr sowie in Höhe von 58,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr je schulpflichtigem Kind, welches eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält. Für Kinder im Alter von über 15 Jahren wird dieser Zuschuss jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Hierfür ist eine aktuelle Schulbescheinigung beim jeweiligen Leistungsträger einzureichen. Derzeit sieht die gesetzliche Regelung vor, dass Schülerinnen und Schüler, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diesen Zuschuss erhalten.

Mit diesem Zuschuss können persönliche Schulbedarfe wie z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien oder Sportzeug finanziert werden.

 

Lt. Hinweis des Jobcenters Mönchengladbach sowie des Fachbereichs Soziales und Wohnen ist es sinnvoll, die Quittungen für die vom Zuschuss getätigten Einkäufe aufzubewahren, da im Einzelfall die zweckentsprechende Verwendung überprüft werden könnte.